städtisches Familienzentrum Pesch

Förderverein: Satzung

Satzung des Fördervereins des städtischen Familienzentrums Pesch e.V.

Vorbemerkung

Die in der Satzung benannten Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnung sind geschlechtsneutral zu verstehen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Verwendung der Bezeichnung für beide Geschlechter verzichtet.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des städtischen Familienzentrums Pesch e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich - Pesch und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 1. August bis zum 31. Juli.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des städtischen Familienzentrums Pesch, Donatusstraße 3, 41352 Korschenbroich, insbesondere die Förderung von Projekten und Veranstaltungen, die das Familienzentrum betreffen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Sonstige Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.
(3) Die Ausgaben des Vereins dürfen die Einnahmen nicht überschreiten. Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Bürgschaften oder Garantien sind untersagt.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen, ohne aktiv mitzuarbeiten.
(3) Zum Ehrenmitglied werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben (frühestens nach 2-jähriger Mitgliedschaft). Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.
(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, zur Mitgliederversammlung und zur Vorstandssitzung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge werden fällig innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der Jahresbeitrag binnen vier Wochen nach Eintritt fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über

Satzungsänderungen
die Höhe der Vereinsbeiträge
die Wahlen zum Vorstand
die Entlastung des Vorstandes
Einzelausgaben über 1.000 Euro
die Ernennung zum Ehrenmitglied
den Ausschluss eines Mitgliedes
die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
(3) Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(4) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden durch Handaufheben mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine geheime Abstimmung findet nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder statt. Änderungen des Vereinszwecks, der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
einem Beisitzer aus dem Elternrat.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ämterhäufung ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtsdauer einen Nachfolger berufen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Einzelausgaben über 1.000 Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Mitglieder können als Zuhörer teilnehmen. Das pädagogische Fachpersonal der städtischen Familienzentrum Pesch kann gesondert eingeladen und im Einzelfall gehört werden. Zur Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

§ 11 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Er führt das Protokoll über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält in Abstimmung mit dem Vorstand den Kontakt mit der Presse. Die Delegation einzelner Aufgaben auf andere Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 12 Der Kassierer
(1) Der Kassierer führt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Die Delegation einzelner Aufgaben auf andere Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(2) Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 14 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Korschenbroich als Träger des Familienzentrums „Donatusstraße“, die es ausschließlich zum Wohle der Kinder in dem Familenzentrum „Donatusstraße“ zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Korschenbroich.



Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 09.11.2006 beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2011 neu gefasst.

Download

der Satzung über den nachfolgenden Link möglich.
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Um 9.30 Uhr wird die Tür noch einmal kurz geöffnet, um die Kinder herein zu lassen, die nicht bis 9.00 Uhr in der Einrichtung waren.

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